Gesetze / Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz 3. WOMitbestG § 110 Stimmabgabe Stand: 10.06.2019 Bund Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Briefwahl ab. § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.